Seit dem 22.11.2016 liegt der lang erwartete Entwurf einer Restrukturierungs-Richtlinie vor.
Der Entwurf soll den Restrukturierungsansatz weiter stärken. Dazu dient ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen, der einen sog. Restrukturierungsplan in den Mittelpunkt rückt. Auf Basis des Restrukturierungsplanes soll die Finanzstruktur des Unternehmens umgestaltet werden.
Vorgesehen ist ferner, dass die Restschuldbefreiung v.a. für Einzelunternehmer auf drei Jahre verkürzt wird. So soll für eine unternehmerische Tätigkeit eine „zweite Chance“ geboten werden. Der Restrukturierungsrahmen soll gerichtsfern ausgestaltet werden. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, den persönlichen Anwendungsbereich auch auf Verbraucher auszudehnen.
Inhaltlich verzichtet der Entwurf auf eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Insolvenzgesetze, beschränkt sich aber auch nicht auf bloße Kooperations- und Koordinationsfragen. Im Mittelpunkt steht die Eigenverwaltung; die Einsetzung von Sachwaltern mit Beratungs-, Kontroll- und Überwachungsfunktion soll nur fallweise erfolgen. Gerichte werden nur dann beteiligt, wenn fallweise Maßnahmen mit Drittwirkung erforderlich sind, z.B. beim Moratorium. Der Restrukturierungsrahmen verlangt insbesondere kein einheitliches „Gesamtverfahren“. Ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss ist nicht vorgesehen.
(Quelle: vgl. ZInsO 50/2016, S. 2413).