Der Bundesfinanzhof hat in einer Grundsatzentscheidung aus November 2016 (vgl. Bundesfinanzhof, Beschl. v. 28.11.2016, Az. GrS 1/15) den seit 2003 geltenden „Sanierungserlass“ des Bundesfinanzministeriums gekippt.
Der Sanierungserlass besagte, dass Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer befreit werden können. Dies sieht der BFH nun aber anders: Wenn Gläubiger einem Unternehmen Schulden erlassen, erhöht sich damit automatisch deren Betriebsvermögen – und das sei grundsätzlich besteuerbar, urteilte der BFH.
Anmerkung von SELKER PARTNER:
Das Urteil des BFH wird in der Praxis unter Insolvenz- und Sanierungsexperten als äußerst kritisch beurteilt. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier handelt. Ein gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert, um künftig auch weiterhin Anreize und Erleichterungen für die Sanierung eines in die Krise geratenden Unternehmens zu erreichen.
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