Am 05.04.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 654).
Durch die Gesetzesreform soll u.a. die insolvenzrechtliche Anfechtung modifiziert werden. Es war insbesondere eine Entschärfung des Insolvenzanfechtungsrechts für die Insolvenzgläubiger angedacht und dies v.a. seitens diverser Wirtschaftsverbände angestrebt worden. Im Bereich der Insolvenzverwaltung und seitens der Insolvenzverwalterbranche wurden in Bezug auf die Reformpläne im Vorfeld vielerorts große Bedenken geäußert.
Ob die angestrebten Wirkungen tatsächlich eintreten werden, wird die (Gerichts-)Praxis in den nächsten Jahren zeigen. Die Reform findet grundsätzlich auf die nach dem 05.04.2017 eröffneten Insolvenzverfahren Anwendung. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen in § 143 Abs. 1 S. 2 InsO n.F., welche auch für vor dem 05.04.2017 eröffnete Verfahren gilt (Art. 103j EGInsO).
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