Wenn eine GmbH finanziell in Schieflage kommt, ist man als GmbH-Geschäftsführer nicht zu beneiden. Nicht nur, weil der Kampf um das Überleben des Unternehmens extremen Stress bedeutet. Für Geschäftsführer ist die Situation auch juristisch riskant.
Neben dem Tagesgeschäft muss ein Geschäftsführer stets die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Vorschriften im Blick haben. Da die Geschäftsführung der direkte Kontaktpunkt zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden, Lieferanten etc. ist, lauern hier mitunter die größten Haftungsgefahren.
In einer Krisensituation verdichten sich die Pflichten des jeweiligen Leitungsorgans zu einer Allzuständigkeit und einem sehr engmaschigen Reporting und Controlling.
Neben der reinen Innenhaftung ( §43 GmbHG), kommt die Haftung gegenüber Dritten (Kunden bzw. Geschäftspartnern) sowie erhebliche Strafbarkeitsrisiken – z.B. aus § 15a Abs. 4, 1 InsO oder §§ 283 ff. StGB – in Betracht. Nicht selten hat sich der GmbH-Geschäftsführer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten und es droht eine erhebliche Geldbuße oder sogar eine Haftstrafe.
Typischer Fall aus der Praxis ist z.B.: Sie haben als Geschäftsführer in der Hoffnung, den Geschäftsbetrieb wieder ans Laufen zu bekommen und den sog. „Turnaround“ herbeizuführen, diverse Zahlungen an Warenlieferanten vom Geschäftskonto bewilligt – und dies über mehrere Monate. Nach Insolvenzeröffnung nimmt Sie der Insolvenzverwalter persönlich nach § 64 GmbHG in Anspruch, da Sie zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen bereits überschuldet waren. In solchen Fällen haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen.
Unsere Leistungen – Ihre Vorteile im Überblick:
- Abwehr von Haftungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter (z.B. § 64 GmbHG)
- Beratung von Geschäftsführern und Vorständen hinsichtlich zivil- und strafrechtlichen Risiken
- Abwehr bei strafrechtlichen Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen
- Ganzheitlicher Ansatz: Beratung auf betriebswirtschaftlicher sowie zivil- und strafrechtlicher Ebene
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