2012 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt. Seit mehr als sechs Jahren haben Unternehmen die Möglichkeit, sich unter Insolvenzschutz in Eigenregie neu aufzustellen. Aktuelle Zahlen belegen, dass das Sanierungsinstrument Eigenverwaltung mehr und mehr von Unternehmen als Sanierungsoption angenommen wird. Das ESUG wurde nachfolgend einer wissenschaftlichen Analyse bzw. kritischen Prüfung anhand diverser Fragestellungen unterzogen.
Die zentralen Forschungsfragen des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beauftragten Forschungsteams wurden im Rahmen der Studie umfassend beantwortet. Das BMJV hat die Ergebnisse am 10. Oktober 2018 in Form eines umfangreichen Berichts veröffentlicht.
Nach Durchsicht des Berichtes lässt sich festhalten, dass die Erkenntnisse für den Praktiker nicht überraschend sind. Eine Abkehr von den Neuerungen des ESUG wird nicht gefordert. In vielen Bereichen ist aber ein Nachschärfen erforderlich. Der in der Praxis wichtigste Bereich sind dabei sicherlich die Zugangsvoraussetzungen zu einem Eigenverwaltungsverfahren sowie die Möglichkeiten für die Beendigung eines solchen Verfahrens.
Die aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens hat sich durch den Vorstoß der EU bezüglich der Richtlinie zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen insoweit überholt, als dieser voraussichtlich im kommenden Jahr durch eine Richtlinie erlassen wird und dann in der Folge auch in nationales Recht umgesetzt werden muss – unabhängig von den Erkenntnissen der ESUG-Studie. Die ESUG-Studie sieht aufgrund der gefundenen Ergebnisse die Möglichkeit, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren „schlank“ zu halten und als zusätzliche Option anzubieten. Es soll allerdings scharf von den Möglichkeiten nach der Insolvenzordnung getrennt werden und nicht den vollen „Instrumentenkasten“ der Insolvenzordnung zur Verfügung haben.
Insolvenzreife Schuldner sollen das Verfahren nicht mehr nutzen können. Diese Maßgaben sind gut und stehen, soweit ersichtlich, mit der ganz überwiegenden Meinung in Deutschland in Einklang.
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