Die im Laufe der vorläufigen Eigenverwaltung i.S.v. § 270a InsO begründeten Steuerverbindlichkeiten sind keine Masseverbindlichkeiten. Das Finanzamt kann dieser Steuerforderungen lediglich als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Tabelle anmelden.
Dieser Umstand führt dazu, dass die (vorl.) Eigenverwaltung dem sich selbst sanierenden Unternehmen einen erheblichen Liquiditätszuwachs zuführen kann. Denn § 55 Abs. 4 InsO, der während des vorl. Regelinsolvenzverfahrens Anwendung findet, gilt nicht während einer vorl. Eigenverwaltung (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2018 – IX ZR 167/16). Dies hat jüngst das FG Münster nochmals entschieden (vgl. FG Münster, Urteil v. 12.03.2019 – 15 K 1535/18 U).
Der BFH hat zu dieser Frage noch nicht entschieden (Az. beim BFH: V R 14/19). Nach aktuellem Stand – bestätigt durch den Bundesgerichtshof und das FG Münster – muss die während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandene Steuer aber nicht abgeführt werden. Dies stellt einen wesentlichen Vorteil der Eigenverwaltung gegenüber anderen Verfahrensarten dar.
Wesentliche Vorteile einer Sanierung in Eigenverwaltung sind:
- Das Unternehmen saniert sich selbst – es wird kein Insolvenzverwalter bestellt
- Ein Sanierungsberater steht zur Seite
- Steuern müssen während der vorl. Eigenverwaltung nicht abgeführt werden (s. oben).
- Insolvenzgeldvorfinanzierung ist auch während der vorl. Eigenverwaltung möglich
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