Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre kommt
Die Bundesregierung hat Anfang Juli einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU Restrukturierungsrichtlinie beschlossen. Die Richtlinie 2019/1023, die bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht einige Veränderungen innerhalb der Restschuldbefreiung vor. So soll das Restschuldbefreiungsverfahren zukünftig nur noch drei statt wie bisher sechs Jahre dauern. Auch entfällt für Schuldnerinnen und Schuldner die Pflicht, ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe zu tilgen. Die neuen Regelungen gelten nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldnerinnen und Schuldner sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Regelungen gelten für Einzelunternehmer und Verbraucher gleichermaßen – Start ab 01.Oktober 2020
Im Gegenzug wird auch ein neuer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung begründet. Diese entfällt in den Fällen, in denen Schuldner im Laufe des Verfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründen. In der Wohlverhaltensphase sind die Schuldner zudem dazu verpflichtet, mögliche Gewinne aus Lotterien etc. an den Treuhänder herauszugeben.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01. Oktober 2020 beantragt werden. Besonders die Schuldnerinnen und Schuldner, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind, werden bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
Zunächst ist die Verfahrensverkürzung für Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 befristet. Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten sollen bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend überprüft werden.
Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (PDF-Datei):
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