Die Richtlinie (EU) 2019/1023 über den präventiven Restrukturierungsrahmen (pRR) wird in nationales Recht umgesetzt. Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll Unternehmen helfen, eine Insolvenz zu vermeiden und sich außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren.
Die wichtigsten Eckpunkte lauten wie folgt:
- Eigenständiges, außergerichtliches Sanierungsverfahren
- Der Restrukturierungsplan (ähnlich dem Insolvenzplan) ist das Kerninstrument und dient der Abwendung der Insolvenz
- Ein ersuchter Restrukturierungsbeauftragter begleitet den Sanierungsprozess
- Der Sanierungsprozess soll mit Mehrheit der Gläubiger notfalls auch gegen den Willen einzelner Stakeholder durchgesetzt werden können
- Das Gesetz (StaRUG) soll ab 01.01.2021 in Kraft treten
- Das Verfahren darf nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden! Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt das StaRUG nicht
- Das Verfahren kombiniert die Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung mit den Durchsetzungsmöglichkeiten, der Störreduktion und Sanierungsinstrumenten der Eigenverwaltung: „Modularer Sanierungsbaukasten“
- In Anspruch genommene Sanierungshilfen werden nicht öffentlich gemacht – kein Malus in der Öffentlichkeit
- Kontroll- und Aufsichtsmechanismen sind weniger ausgeprägt
- Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, aber ist kein Muss (vgl. §§ 45 f. StaRUG)
Das Verfahren hat die klare Zeilsetzung, Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – bei drohender Zahlungsunfähigkeit – anzusetzen. Das Kernelement der Sanierung wird der Restrukturierungsplan darstellen, der ähnlich einem Insolvenzplan, einen Vergleich mit den verschiedenen Gläubigergruppen ermöglicht. Durch die Fokussierung auf die Restrukturierung der Passivseite soll das außergerichtliche Sanierungsverfahren möglichst schnell und unkompliziert den Weg zu einem nachhaltigen Vergleich mit den Gläubigern ebnen. Gerichtliche Kontrollmechanismen rücken dabei in den Hintergrund. Ob und wie diese neue Verfahrensart in der Praxis angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.
Das StaRUG wird neben den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) gelten. Künftig wird es also bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit neben einem Regelinsolvenzverfahren oder einer Eigenverwaltung auch die Möglichkeit der präventiven Sanierung mittels Restrukturierungsplan geben.
Wir von SELKER PARTNER befassen uns bereits jetzt – Geltung erst ab dem 01.01.2021 – mit dem neuen Gesetz (StaRUG). Künftig stehen wir als Restrukturierungsbeauftragter zu Ihrer Verfügung.
Haben Sie Fragen zu dem o.g. Thema? Dann sprechen Sie uns gerne dazu an. Wir stehen zu Ihrer Verfügung.