Durch die Corona-Pandemie mussten fast alle Gewerbetreibende ihre Läden schließen. Dies hat bekanntlich ganz erhebliche Umsatzeinbußen, zumeist bis auf „Null“ zur Folge.
Demgegenüber stehen die lfd. Fixkosten und dabei vor allem die monatlichen Mietkosten im Fokus. Soll heißen: Die Miete musste grundsätzlich weiter bezahlt werden.
Der Makel war: Geschlossene Läden, laufende Miete
In vielen Fällen konnten die Mieter zwar mit ihren Vermietern Stundungen oder Teilerlasse/-Verzichte aushandeln. Dennoch bedeutete dies oft weiterhin eine finanzielle Belastung für die Mieter.
Störung der Geschäftsgrundlage wird nunmehr vermutet!
Eine Gesetzesänderungen verbessert aber nunmehr die Rechtslage zugunsten der Gewerbemieter erheblich:
Nach Artikel 240 § 7 EGBG wird nunmehr bei Gewerbeflächen, die infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Virus geschlossen werden mussten, vermutet, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB vorliegt!
Gesetzesänderung gilt rückwirkend ab März 2020!
Diese Anpassung ist zudem nicht nur auf die Zukunft gerichtet, sondern gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Veränderung – also seit März 2020!
Dies stärkt die Verhandlungsposition der Gewerbemieter erheblich. Denn nunmehr wird vermutet, dass das gewerbliche Mietverhältnis so nicht weitergeführt werden kann und es einer Anpassung bedarf.
Bereits gezahlte Miete für das Jahr 2020 ist demnach u.U. zurückzufordern. Nach unserer Auffassung will der Gesetzgeber mit diesem Gesetz beide Parteien – Mieter und Vermieter – an den Verhandlungstisch bringen.
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