Ab dem 01. Mai gilt die Insolvenzantragspflicht wieder uneingeschränkt
Die für juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit geltende Insolvenzantragspflicht besteht wieder uneingeschränkt seit dem 1. Mai.
Hintergrund:
Seit Beginn der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) unterschiedliche Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geschaffen. Eine Übersicht zu den einzelnen Regelungen erhalten Sie hier.
Bis Ende April 2021 galt die Regelung, dass juristische Personen bzw. Unternehmen, die Anspruch auf Corona-Hilfen haben, von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags grds. befreit sind. Diese Regelung wurde durch den Gesetzgeber jedoch nicht verlängert.
Seit Anfang Mai sind die Vertretungsorgane von juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit daher wieder uneingeschränkt dazu verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierfür gilt gem. § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO eine Frist von drei Wochen nach Eintritt des Eröffnungsgrundes. Erfolgt der Antrag nach Ablauf dieser Frist, bestehen sowohl straf- als auch haftungsrechtliche Risiken.
Sonderregelung des § 4 Abs. 1 COVInsAG aber weiterhin beachten:
Bis zum 31.12.201 greift allerdings eine Sonderregelung wegen der Corona-Pandemie: Der Prognosezeitraum für die Überprüfung, ob eine Überschuldung vorliegt wird bis zum 31.12.2021 von zwölf auf vier Monate verkürzt (vgl. § 4 Abs. 1 COVInsAG). Hintergrund für diese Regelung ist, dass die Unternehmer in Zeiten der Corona-Pandemie selten valide Zahlen haben, um für einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten eine verlässliche Überschuldungsprüfung vornehmen zu können. Deswegen wurde der Prognosezeitraum – unternehmerfreundlich – auf vier Monate verkürzt, wenn die Überschuldung auf der Corona-Pandemie beruht.
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