Einführung einer Krisen-Ampel erforderlich // Krisenfrüherkennung
Durch das Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (kurz: StaRUG) zum 01.01.2021 müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen – v.a. GmbH-Geschäftsführer – künftig ein Früherkennungssystem für Risiken (die sog. „Krisen-Ampel“) einführen und aktives Risikomanagement betreiben.
So wird bereits in § 1 Absatz 1 StaRUG ausgeführt: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen Sie geeignete Gegenmaßnahmen…“.
Wird es versäumt, ein aktives Risikomanagement zu betreiben, steht eine Haftung nach § 43 GmbHG im Raum, die für den Geschäftsleiter bzw. GmbH-Geschäftsführer erhebliche Konsequenzen haben kann.
Aktives Risikomanagement // Krisenfrüherkennung
Beugen Sie daher vor und installieren bei sich im Unternehmen ein Früherkennungssystem für Risiken (die sog. „Krisen-Ampel„). Warten Sie dabei nicht, bis die Krisen-Ampel auf orange oder gar rot umspringt.
Empfohlene Vorgehensweise:
1. Integrierte Planungsrechnung
2. Risiken identifizieren und messbar machen
3. Gegenmaßnahmen definieren
Vor allem eine fortlaufende (integrierte) Planungsrechnung führt dazu, dass Sie eine mögliche Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) stets im Blick haben.
Merke: Geschäftsleiter und Berater können grds. immer haften – unabhängig davon, ob ein StaRUG-Verfahren durchgeführt wird oder nicht!
Die Pflichten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte sind aufgrund der Regelung in § 102 StaRUG auch erheblich gestiegen. So kann sich z.B. ein Steuerberater nicht mehr darauf berufen, dass er nur für die Erstellung des Jahresabschlusses zuständig war. Die Regelung in § 102 StaRUG statuiert, dass der Steuerberater immer eine mögliche Insolvenzreife im Blick haben muss!
Im Ergebnis muss man also festhalten: Die Haftung des Geschäftsleiters und Beraters für Schäden aufgrund von Insolvenzreife einer Gesellschaft werden künftig noch härter verfolgt. Und zwar unabhängig davon, ob ein StaRUG-Verfahren gerade durchgeführt wird oder nicht. Die Haftungsnormen stehen zwar im StaRUG, aber diese gelten eben auch, ohne dass ein StaRUG-Verfahren läuft.
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