Der BGH hat im August 2021 entschieden, dass der Insolvenzverwalter einer Beteiligungsgesellschaft auch die Kommanditisten eines Dachfonds in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 03.08.21 – II ZR 123/20).
Doppelstöckige KG-Strukturen erleiden Schiffbruch
Ein Anleger hatte sich an einem Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die ihrerseits je ein Schiff hielten (sog. „doppelstöckige Kommanditgesellschaft“). In der Folge erlitten alle drei Beteiligungsgesellschaften erhebliche Verluste, die auch in den Folgejahre nicht ausgeglichen werden konnten und letztlich insolvent gingen.
Fondausschüttungen ohne entsprechende Gewinne
Der Fonds hatte zuvor Ausschüttungen an die Kommanditisten vorgenommen, die durch Gewinne nicht gedeckt waren. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht verboten. Es birgt aber die nicht unerhebliche Gefahr, dass die Kommanditisten zur Rückzahlung ihrer Einlage verpflichtet werden.
So auch hier in dem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte: Das Kapitalkonto des Anlegers wurde gemindert. Der Dachfonds hatte seinerseits von den drei Beteiligungsgesellschaften Ausschüttungen erhalten, die nicht durch Gewinne gedeckt waren.
Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaften klagte erfolgreich Rückzahlungen ein!
Der Insolvenzverwalter klagte gegenüber dem Anleger als Beklagten erfolgreich die Rückzahlung ein gem. §§ 171, 174 Abs. 4 HGB. Der BGH sah den Sachverhalt so, dass den Beteiligungsgesellschaften jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Dachfonds zustand. Dabei könne der Insolvenzverwalter auch gegen den Anleger als Kommanditist des Dachfonds vorgehen.
Merke: Der Anleger wird vom Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft in Anspruch genommen!
Anspruch gilt solange, bis über das Vermögen des Dachfonds auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
Der BGH hat aber auch entschieden, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters nur solange gilt, bis bis über das Vermögen des Dachfonds auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Dies ist dogmatisch zu begrüßen und schützt letztlich die Gläubigerinteressen bzgl. einer geichmäßigen Befriedigung.
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