Neue Regelungen zum P-Konto ab 01.12.21 in Kraft
P-Konto erhält eigenen Abschnitt in der ZPO §§ 850k und L ZPO regeln zukünftig nur die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos sowie das Gemeinschaftskonto. Alle weiteren Aspekte finden sich deutlich weiter hinten in den §§ 899 bis 910 ZPO. Seit dem 1. Dezember 2021 ist das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos…