Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer neuen Entscheidung mit der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Zahlungen an Sanierungsberater befasst und zugleich Fragen im Kontext der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO konkretisiert (vgl. BGH, Urteil v. 03.03.2022 – IX ZR 78/20).
Im Falle eines Sanierungsversuchs des Schuldners hat der Insolvenzverwalter den Benachteilungsvorsatz des § 133 Abs. 1 InsO darzulegen und zu beweisen, dass der Schuldner von der Untauglichkeit des Sanierungsversuchs wusste oder diese zumindest billigend in Kauf nahm. In wie weit ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vorlag, ist anhand der zur Zeit der Umsetzung geltenden Rechtsauffassungen zu beurteilen. Nimmt der Schuldner einen fachlich ausgewiesenen Experten in Anspruch, darf er grundsätzlich auf die Richtigkeit der Sanierungsberatung vertrauen, sofern diesem nicht andere Anhaltspunkte entgegenstehen. Auch können anfängliche Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater ohne Benachteilungsvorsatz erfolgt sein, wenn der Sanierungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist. Durch bargeschäftliche Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater werden aber nicht die Voraussetzungen einer bargeschäftlichen Lage erfüllt. Der Sanierungsberater kann sich durch sein Mandat zudem die Stellung einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO verschaffen.
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 133 InsO führt der BGH aus, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht allein auf die drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden kann. Zugleich kann für den entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit aber sprechen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sicher zu erwarten und sich der Schuldner dessen bewusst ist.
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Foto: Joe Miletzki