Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten in Kraft getreten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – TraFinG (BGBl. 2021 I, 2083).
Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten und die Vernetzung sämtlicher europäischer Transparenzregister auf Basis einheitlicher Datenformate.
Wer ist betroffen?
Inländische juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, e. V., rechtsfähige Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. KG, PartG, OHG) sowie bestimmte weitere Rechtsträger, die das GwG als Vereinigungen definiert sowie bestimmte Rechtsgestaltungen (v. a. Trusts) sind gem. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister elektronisch mitzuteilen. Die Führung des Transparenzregisters ist kostenpflichtig.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Gem. § 20 Abs. 1 GwG müssen der registerführenden Stelle (dem Bundesanzeigerverlag GmbH) unverzüglich die Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG mitgeteilt werden. Dies sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 3 GwG). Mitgeteilt werden müssen gem. § 20 Abs. 2 GwG auch Änderungen der Bezeichnung oder des Sitz des Unternehmens, jegliche Verschmelzungen, Auflösungen und Änderungen der Rechtsform.
Empfindliche Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung!
Bei Nichtbeachtung drohen gem. § 59 Abs. 9 GwG ab 2023 empfindliche Bußgelder gem. § 56 Abs. 1 Nr. 54 – 66 GwG, die durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden können, sofern eine Nichtmeldung vorsätzlich oder leichtfertigt erfolgt.
Ab wann gilt die Regelung?
Für juristische Personen gelten gem. § 59 Abs. 8 GwG noch Übergangsfristen für die Meldungen, die unbedingt zu beachten sind:
Für die AG, SE und KG auf Aktien endete die Frist bereits mit dem 31.03.2022.
Für (RA-) GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften (eG) und Partnerschaften endet die Frist am 30.06.2022 (§ 59 Abs. 8 Nr. 2 GwG).
In allen anderen Fällen (z. B. OHG und KG) muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Hinweis: Die GbR unterliegt nicht der Meldepflicht, weil sie bislang nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist. Soweit sie allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind gem. § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
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