Energiepreispauschale unpfändbar – jedoch keine Rückwirkung!
Energiepreispauschale – kurz: EPP – und keine Ende in Sicht. In § 122 Satz 2 EStG i.V.m. §§ 112 Abs. 2 EStG wurde am 20.Dez. 2022 nachträglich gesetzlich geregelt, dass die EPP in Höhe von 300,00 € unpfändbar ist; jedoch entfaltet diese Regelung keine Rückwirkung. Denn Art. 43 des Jahressteuergesetzes besagt, dass die Regelung zum…