Energiepreispauschale – kurz: EPP – und keine Ende in Sicht.
In § 122 Satz 2 EStG i.V.m. §§ 112 Abs. 2 EStG wurde am 20.Dez. 2022 nachträglich gesetzlich geregelt, dass die EPP in Höhe von 300,00 € unpfändbar ist; jedoch entfaltet diese Regelung keine Rückwirkung.
Denn Art. 43 des Jahressteuergesetzes besagt, dass die Regelung zum Pfändungsschutz der EPP mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft tritt.
Das war der 20.12.2022.
Alle vor dem 20.12.2022 gepfändeten EPP bleiben damit wirksam der Pfändung unterworfen!!
Somit wird – da die EPP zumeist im September 2022 zur Auszahlung gelangt ist – die gesetzliche Neuregelung vielen Betroffenen allenfalls nur rein steuerrechtlich helfen.
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