Im Fall der Anfechtung gem. § 135 Abs. 1 Nr.2 InsO greift das Kleinbeteiligtenprivileg ein, wenn seine Voraussetzungen im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2023 – IX ZR 44/22)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus April 2023 wie folgt klargestellt:
Für das Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters genügt es, dass seine Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhältnisse in der Zeit davor, insbesondere zum Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters, kommt es grundsätzlich nicht an.
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