Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um keine sog. Masseverbindlichkeit, sondern um eine bloße Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Erbschaftsteuerbescheid ist daher unwirksam. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf am 18.03.2015 (Az. 4 K 3087/14 Erb).
Das FG Niedersachen (3 K 436/12) beurteilte dies zuvor am 12.07.2013 anders: Ist dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugefallen, so steht die Annahme oder Ausschlagung nach § 83 Abs. 1 InsO dem Schuldner selbst zu. Wird die Erbschaft in diesem Fall angenommen, stellt die Erbschaftsteuer eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar.
Das FG Düsseldorf hatte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der BFH hat mit Urteil v. 05.04.2017 (Az.: II R 30/15) entschieden, dass es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, für welche die Insolvenzmasse haftet.
Haben Sie Fragen zu dieser Thematik? Dann sprechen Sie uns gerne an. Ihr Team von SELKER PARTNER .