Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sog. D&O-Versicherung) verkündet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2018 –I-4 U 93/16) . Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.
Dies hat für die Praxis erhebliche Auswirkungen – Geschäftsführer kann sich nicht mehr auf seine D&O Versicherung verlassen im Hinblick auf § 64 GmbHG
Die Folgen sind immens: Zum einen natürlich für den jeweiligen Geschäftsführer als Anspruchsgegner selbst und aber auch für den Insolvenzverwalter. Denn in der Praxis ist oft folgende Konstellation zu beobachten:
Der Insolvenzverwalter nimmt den Geschäftsführer nach § 64 GmbH in Höhe eines 6-stelligen Betrages in Anspruch. Der Geschäftsführer selbst ist vermögenslos bzw. kann nur einen Teil des hohen Haftungsbetrages begleichen. Sodann nimmt der Insolvenzverwalter die jeweilige D&O Versicherung – sofern eine solche vorinsolvenzlich durch den Geschäftsführer abgeschlossen worden war – in Anspruch. Im Ergebnis war der Geschäftsführer erleichtert, dass er selbst nicht zahlen muss bzw. selbst einen Privatinsolvenzantrag nicht stellen musste. Der Insolvenzverwalter war zudem auch glücklich, da er mit der Versicherung einen zahlungskräftigen Anspruchsgegner gefunden hatte, der die Insolvenzmasse anreicherte.
Dieses Ergebnis wird nach dem vorgenannten Urteil des OLG Düsseldorf so nicht mehr vorkommen. Vielmehr muss der Geschäftsführer nunmehr mehr denn je befürchten, dass er selbst einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen muss, weil er den Haftungsbetrag gem. § 64 GmbHG nicht wird zahlen können. Daher ist es so wichtig, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH so frühzeitig wie möglich – am besten bei den ersten Anzeichen einer Krise/Zahlungsunfähigkeit – Kontakt mit einem spezialisierten Berater aufnimmt.
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