Im Zuge des aufgrund der zweiten Corona-Welle verhängten (Teil-) Lockdowns sieht der Gesetzgeber weitere insolvenzrechtliche Erleichterungen vor. Bereits im März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht für Insolvenzen, die auf der Corona-Pandemie beruhen, bis Ende September diesen Jahres ausgesetzt. Für Fälle der Überschuldung wurde diese Regelung bis Ende Dezember 2020 verlängert.
Die erneute Aussetzung umfasst nicht nur überschuldete, sondern auch zahlungsunfähige Unternehmen
Auch im Januar 2021 bleibt die Insolvenzantragspflicht in bestimmten Fällen ausgesetzt. Diese Regelung betrifft sowohl die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als auch die Überschuldung (§ 19 InsO). Neben den im Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) geregelten Voraussetzungen muss der Schuldner zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beantragt haben oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sein. Unabhängig davon, ob ein Antrag erfolgt ist oder nicht, sollte aus Beweisgründen eine sorgfältige Dokumentation erfolgen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der Hilfsantrag offensichtlich aussichtslos ist oder die spätere Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Zudem muss die Insolvenzreife zwingend auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das COVInsAG enthält hierfür eine Vermutungsregelung. Hat am 31. Dezember 2019 keine Insolvenzreife vorgelegen, so wird davon ausgegangen, dass eine spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
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