Die nun verabschiedete Neufassung des IDW-Standards namens „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW S11) berücksichtigt neben der neueres BGH-Rechtsprechung v.a. die jüngste Gesetzgebung (SanInsFoG, COVInsAG).
Prognosezeitraum geändert
Besondere Berücksichtigung findet die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 01.01.2021 in Kraft getretene Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO (in aller Regel 24 Monate) und der Überschuldung gemäß § 19 InsO (12 Monate).
BGH-Rechtsprechung im IDW S11 eingeflossen
Im Vergleich zum IDW ES 11 n.F. werden im IDW S11 nun auch aktuelle BGH-Urteile zur Zahlungseinstellung berücksichtigt. Damit dient IDW S11 sowohl den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens als auch Beratern als Leitlinie zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen BGH-Rechtsprechung.
In diesem Zusammenhang stellt sicherlich das BGH-Urteil aus Dez. 2017 (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16) die wichtigste Entscheidung dar: Die Berücksichtigung der sog. Passiva II. Es sind die nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in die Liquiditätsplanung einzubeziehen. Dies war auch schon in der alten Fassung des IDW S11 beachtet worden, kann aber aufgrund der Wichtigkeit und der Tragweite nicht genug betont werden.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Dann sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Team von SELKER PARTNER.