- P-Konto erhält eigenen Abschnitt in der ZPO
- §§ 850k und L ZPO regeln zukünftig nur die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos sowie das Gemeinschaftskonto. Alle weiteren Aspekte finden sich deutlich weiter hinten in den §§ 899 bis 910 ZPO.
Seit dem 1. Dezember 2021 ist das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Verbesserte Sparmöglichkeiten auf dem P-Konto
Eines der größten Praxisprobleme des P-Kontos – die völlig unzureichende Möglichkeit des Übertrags von pfändungsgeschütztem Guthaben in nur einen Folgemonat – hat der Gesetzgeber fast unerwartet konsequent gelöst. Geschütztes, aber nicht verbrauchtes Guthaben auf einem P-Konto zur Bildung von Rücklagen oder Anschaffung notwendiger Dinge für den Lebensunterhalt kann gem. § 899 Abs. 2 ZPO künftig in drei Folgemonate übertragen werden.
Informationspflichten des Kreditinstituts
Der Gesetzgeber verpflichtet die Kreditinstitute als Beitrag zur Transparenz für den Schuldner gem. § 908 ZPO zur Angabe der jeweils im Monat aktuell verfügbaren, d.h. pfändungsfreien Beträge sowie des Betrages, der zum Monatsende ggf. wegen des Ablaufs der drei Übertragungsmonate zur Auskehr an die Gläubiger vorgesehen ist. Hierdurch hat der Schuldner die Möglichkeit, noch rechtzeitig eine Verfügung zu veranlassen, um diese Überweisung zu vermeiden.
Erweiterte Bescheinigungsmöglichkeiten
Auf der sog. zweiten Stufe des Pfändungsschutzes bei P-Konten können per Bescheinigung – über den Grundfreibetrag hinaus – bestimmte Erhöhungsbeträge gem. § 902 ZPO auf dem P-Konto freigestellt werden. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass alle Bescheinigungen für die Dauer ihrer Ausstellung zu beachten sind (§ 903 Abs. 2 ZPO). Solche Bescheinigungen10 müssen – wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte dagegen sprechen – seitens der Kreditwirtschaft für mindestens zwei Jahre beachtet werden. Erst dann dürfte das Kreditinstitut – wenn es sich entsprechend veranlasst sieht – mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten (§ 908 Abs. 3 ZPO) die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung verlangen.
Erhöhung Pfändungsfreibetrag durch Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht
Hat der Schuldner keinen Zugang zu einer Bescheinigung von einer der in § 903 Abs. 1 ZPO genannten Stellen, so kann er zukünftig die Bestimmung des Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht gem. § 905 ZPO sehr viel früher verlangen als bisher. Bereits das erfolglose Aufsuchen einer Stelle und – bei Bezug von (Sozial)leistungen – auch zusätzlich dort, führt zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers. Ein sog. Blankettbeschluss bleibt weiter möglich (§ 906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er stellt die jeweils monatlich eingehenden Zahlungen bestimmter Quellen pfändungsfrei, wenn der Schuldner regelmäßig wechselnde Zahlungen erhält, z.B. aufgrund von Schichtzulagen oder Provisionen.
Unpfändbarkeit des Kontos
Weiter möglich bleibt auch die Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontos, nunmehr in § 907 ZPO normiert. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht – kontobezogen – für jeweils bis zu 12 Monate das gepfändete Konto von den Wirkungen der Pfändung und deren Beschränkungen frei stellen, z.B. in Fällen von dauerhafter Unpfändbarkeit (z.B. Sozialrentnern) oder Doppelpfändung von Lohn und Konto.
Entlastung der Gerichte durch Bescheinigung von Nachzahlungen
Nachzahlungen, d.h. verspätet gezahlte wiederkehrende Leistungen, bereiten in der Praxis oft Probleme. Regelmäßig kommt es bei der Antragstellung einer Leistung – Rente, Kindergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt u.v.m.- zu einer zeitverzögerten Bewilligung. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate überschreitet bei Eingang auf einem P-Konto häufig den hinterlegten Freibetrag.
Künftig kann ein Teil dieser Zahlungen gem. § 904 ZPO über die Bescheinigung freigestellt werden und steht damit ohne Hinzuziehung des Gerichts den betroffenen Schuldnern kurzfristig zur Verfügung.
P-Konto ist insolvenzfest§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO stellt klar: Der Insolvenzverwalter muss bei Vorliegen eines P-Kontos keine(zusätzliche) Freigabe des Guthabens erteilen, denn im Rahmen der Freibeträge des P-Kontos kann der Schuldner frei verfügen. Ein Pfändungsschutzkonto wird im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers nicht von der Wirkung der §§ 115, 116 InsO erfasst und erlischt nicht. In Anwendung des § 899 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO steht der Grundfreibetrag des P-Kontos dem Schuldner auch bei einer Insolvenz zur Verfügung und ist somit insolvenzfrei.
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