Informationen zu Schutzschirmverfahren
Mit dem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO kann ein Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von bis zu drei Monaten in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan ausarbeiten. Auf Antrag des schuldnerischen Unternehmens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr möglich. Das Schutzschirmverfahren wird in der Außenwirkung als echtes Sanierungsverfahren – und gerade nicht als Insolvenzverfahren – wahrgenommen.
Der Ablauf eines solchen Verfahrens stellt sich wie folgt dar:
- Bescheinigung eines Sachverständigen (v.a. RA, WP oder StB) nach § 270b InsO zur Insolvenzreife und zur Sanierungsaussichten (Gutachten nach IDW Standard).
- Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO beim Insolvenzgericht
- Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag
- Eröffnung des Schutzschirmverfahrens
Ihre VORTEILE:
- Schuldner erhält max. drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan aufzustellen
- Verfahren erfolgt in Eigenverwaltung (Kontrolle verbleibt beim Unternehmen)
- Schuldner kann Person des Sachwalters weitgehend frei bestimmen
- Auf Antrag kann Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen
- Auf Antrag keine Einzelzwangsvollstreckung
Das Insolvenzgericht entscheidet spätestens nach Ablauf der Drei-Monats-Frist über das Insolvenz(plan-)verfahren.
Das Team von SELKER PARTNER begleitet den gesamten Ablauf des Schutzschirmverfahrens: Entweder als Sanierungsberater oder als Sachwalter.
Je früher Sie uns ansprechen, desto besser können wir Ihnen helfen.
Ihr Team von SELKER PARTNER