Informationen zu Restschuldbefreiung
(Verfahren natürliche Personen)
Merkblatt
über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
NEU: Restschuldbefreiung jetzt schon nach drei Jahren Laufzeit!
Die Reform des Insolvenzrechts macht es möglich – Entschuldung nach bereits drei Jahren für den redlichen Schuldner.
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Drei Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest.
Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das bei den Gerichten
erhältlich ist.
1. Antrag
Die Restschuldbefreiung kann nur eine Schuldnerin oder ein Schuldner selbst beantragen (§ 287 InsO). Der Antrag soll mit dem Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird er nicht mit dem Eröffnungsantrag verbunden, wird das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist sodann unverzüglich nach diesem Hinweis zu stellen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird. Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach die Schuldnerin oder der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder andere laufende Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B. Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder abtritt, die oder den das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt. Sind diese Forderungen bereits vorher an Dritte abgetreten oder verpfändet (z. B. an Kreditgeber) worden, so ist dies in der Abtretungserklärung anzugeben. Das unpfändbare Einkommen verbleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern.
In den weit überwiegenden Fällen stellt der Schuldner drei Anträge:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur gestellt werden, wenn der Schuldner selbst einen (Eigen-)Insolvenzantrag stellt. Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten macht Sinn, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) zu dem Zeitpunkt, wo er den Antrag stellt, nicht tragen kann.
Über die Zulässigkeit des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht gleich zu Beginn des Insolvenzverfahrens, § 287a Abs. 1 InsO. Ist der Antrag zulässig, kündigt das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses bereits an. In den Genuss der RSB kommt der Schuldner aber erst, wenn diese endgültig durch das Insolvenzgericht erteilt wird.
Seit Juli 2014 haben Schuldner die Möglichkeit, vorzeitig – nach drei oder fünf Jahren – die Restschuldbefreiung zu erlangen § 300 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 InsO.
2. Wirkungen der Restschuldbefreiung (Entschuldung)
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).
Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner:
- Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Forderungen
unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr. 1, §174 II InsO) und der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist. - Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 302 Nr. 2 InsO), - Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner oder der Schuldnerin zur Begleichung
der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr.3 InsO).
Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubigerinnen und –gläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die Schuldnerin oder den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO).
3. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung
Auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss die Schuldnerin oder der Schuldner unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltenszeit einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin oder des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 InsO).
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